Grenzgänger können mit der Schweizer Krankenversicherung nach EU/EFTA auch in Deutschland zum Arzt. Dank des bilateralen Abkommens können sie sich bei allen medizinischen Fragen auch am Wohnort wie gewohnt behandeln lassen.
Wie funktioniert’s?
Dank des bilateralen Abkommens können Grenzgänger, die in der Schweiz pflichtversichert sind, auch in Deutschland zum Arzt gehen.
Bei Abschluss einer Grenzgänger-Krankenversicherung nach KVG erhalten Grenzgänger das Formular S1 (früher E106), mit dem sie eine Aushilfskasse in Deutschland wählen können.
Die Aushilfskasse kann jede gesetzliche Krankenkasse sein und kann vom Grenzgänger frei gewählt werden.
Über die Aushilfskasse erhalten sie dann eine Versichertenkarte. Es müssen jedoch keine weiteren Beiträge in Deutschland bezahlt werden.
Mit der Versichertenkarte können GrenzgängerInnen dann wie gewohnt medizinische Leistungen in Deutschland nach dem Sachleistungsprinzip beziehen.
Welche Leistungen kann ich erhalten?
Grenzgänger, die in Deutschland zum Arzt gehen, erhalten wie gewohnt alle Sach- und Dienstleistungen, die gesetzlich im Sachleistungsprinzip vorgesehen sind.
Unter Umständen können Zusatzleistungen der jeweiligen deutschen Aushilfskasse nicht in Anspruch genommen werden, z.B. wenn diese Zahnreinigungen anbietet.
Grenzgänger können also ganz regulär zum Arzt gehen und Behandlungen und Leistungen auf Rezept erhalten. Ärzte und Krankenhäuser rechnen dann wie gewohnt direkt mit der deutschen Krankenkasse ab. Diese wiederum rechnet die erbrachten Leistungen mit der Schweizer Krankenkasse ab.
Was sind die Unterschiede?
Die in der Schweiz fällige Franchise in Höhe von 300 CHF und der Selbstbehalt von 10% (bis max. 700 CHF pro Jahr), die bei Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in der Schweiz anfallen, müssen beim Arztbesuch in Deutschland nicht gezahlt werden. Es können jedoch weitere Kosten wie zum Beispiel die Praxisgebühr anfallen.
Welche Lücken gibt es?
Die wichtigste Lücke in der Absicherung durch die KVG ist die Pflegeversicherung. Diese ist in Deutschland Pflicht, in der Schweiz jedoch nicht. Auch wenn die AHV/IV unter Umständen einen Teil ähnlicher Kosten übernehmen kann, sollte unbedingt eine Pflegeversicherung für Grenzgänger abgeschlossen werden.
Eine weitere sinnvolle Zusatzversicherungen ist die Zahnzusatzversicherung. Zahnbehandlungen werden in der Schweiz nur bei Unfall oder Krankheit übernommen. Auch in Deutschland wird nur eine rudimentäre Zahnbehandlung übernommen, weshalb eine Zahnzusatzversicherung sowohl für Grenzgänger als auch für Nicht-Grenzgänger immer sinnvoll ist.
Auch die Krankentagegeldversicherung ist bei Grenzgängern beliebt und sinnvoll, da es sonst im Krankheitsfall nach der 6. Woche keine Gehaltsfortzahlung gibt.
Weitere Zusatzversicherungen hängen von den individuellen Wünschen ab. Ein- und Zweibettzimmer, Chefarztbehandlungen, Naturheilkunde, Brillen und natürlich die Berufsunfähigkeitsversicherung gehören zu den meist gesuchten Leistungen.